Was kann in einem Ehevertrag vereinbart werden?

Ehevertrag

Der Ehevertrag wirkt auf den ersten Blick unromantisch, doch unter Berücksichtigung einer Scheidungsrate von knapp 40 Prozent in Deutschland, rückt er immer mehr in den Fokus der Aufmerksamkeit. Generell können Paare einen solchen Vertrag sowohl vor als auch während der Ehe abschließen. Besonders sinnvoll erscheint der Ehevertrag bei Doppelverdienern und Partnern mit unterschiedlichem Einkommen. Grundsätzlich unterliegt der Ehevertrag den Grenzen der Vertragsfreiheit, sofern er keine Klauseln enthält, die für einen Partner deutliche Nachteile mit sich bringen. In diesen Fällen kann der Ehevertrag von einem Gericht wegen Sittenwidrigkeit oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben für unwirksam erklärt werden. Was in einem Ehevertrag vereinbart werden darf und warum es sich empfiehlt, vor der Aufsetzung einen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren, wird nachstehend explizit erläutert.

Die Zugewinngemeinschaft – Darum sollte eine Gütertrennung vereinbart werden

Laut Gesetz bilden Partner durch die Schließung der Ehe eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Das inkludiert, dass während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen im Falle einer Scheidung gleichmäßig zwischen den Ehepartner aufgeteilt wird. Hierfür werden nach gesetzlicher Regelung Anfangs- und Endvermögen der jeweiligen Parteien errechnet. Hat ein Ehepartner ein höheres Vermögen generiert, muss dieser Überschuss zur Hälfte an den Partner ausgezahlt werden. Um diese Regelung zu umgehen, sollte eine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart werden. Mithilfe einer solchen Klausel wird festgelegt, dass sich für beide Parteien keine Verfügungsbeschränkungen über ihr Vermögen ergeben.

Der Zugewinnausgleich entfällt oder findet nur im geringen Umfang statt. Grundsätzlich empfiehlt sich die Gütertrennung für Paare mit stark differenten Einkommen. Sie kann jederzeit vertraglich festgelegt werden, auch während der laufenden Ehe. Besonders sinnvoll ist eine Gütertrennung, wenn ein oder beide Partner ein eigenes Unternehmen leiten. Gerät ein Unternehmer in eine finanzielle Schieflage mit daraus resultierender Insolvenz, verhindert der Ausschluss des finanziellen Zugewinns, dass die andere Partei für Schulden des Ehepartners aufkommen muss.

In einem Ehevertrag können Unterhaltszahlungen geregelt werden, doch es gibt einige Besonderheiten

In einem Ehevertrag können Unterhaltszahlungen abweichend von gesetzlichen Regelungen definiert werden. Dies geschieht in den meisten Fällen, wenn Partner unterschiedliche Einkommen generieren. Durch die individuelle Vereinbarung soll verhindert werden, dass die Person mit dem höheren Einkommen erhebliche finanzielle Nachteile erleidet. Im Falle einer Scheidung gelten dann die Vereinbarungen aus dem Ehevertrag, sofern diese nicht sittenwidrig sind oder gegen Treu und Glauben verstoßen. Davon betroffen sind unter anderen der Betreuungs- und Kindesunterhalt. Gemäß § 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB darf der das Kind betreuende Elternteil Unterhalt für die Dauer bis zu drei Jahren nach der Geburt verlangen. Sofern das minderjährige Kind keinen eigenen Hausstand gegründet hat oder in einem Wechselmodell bei beiden Eltern zugleich lebt, darf der Kindesunterhalt in einem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden. Ferner kann auch ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche aufgrund einer Krankheit oder hohem Alter unwirksam sein. Da es sich hierbei um komplexe juristische Regelungen handelt, sollte ein Anwalt für Familienrecht konsultiert werden. Diese Konsultation ist nicht verpflichtend, allerdings kann der gesamte Ehevertrag unwirksam sein, wenn nur wenige Klauseln nichtig sind. Mithilfe eines Juristen können solche Fallstricke im Vorfeld verhindert werden. Eheverträge fallen unter den Fachbereich des Familienrechts und sind nur rechtsgültig, wenn sie notariell beglaubigt worden sind.

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Wie sich Regelungen zu erbrechtlichen Angelegenheiten und Altersvorsorge integrieren lassen

Besitzt beispielsweise einer der Ehepartner Wertbestände von hohem Wert, kann durch einen Ehevertrag die direkte Erbfolge geregelt werden. Vereinbarungen, die im Rahmen des Vertrages getroffen worden sind, entscheiden im Todesfall darüber, wie hoch das jeweilige Erbe für den betroffenen Hinterbliebenen ausfällt. Besonders empfiehlt sich eine solche Vereinbarung, wenn einer oder beide Ehepartner selbstständig ein eigenes Unternehmen führen. Der Partner kann als alleiniger Erbe des Unternehmens eingesetzt oder gänzlich ausgeschlossen werden.

Ferner können Regelungen zur Altersvorsorge in einem Ehevertrag festgehalten werden. In manchen Ehen ist nur ein Partner erwerbstätig, weil der andere mit Betreuung und Erziehung des Kindes beauftragt ist. Da sich dies negativ auf die Altersvorsorge der nicht arbeitenden Person auswirkt, kann im Ehevertrag eine besondere Regelung festgehalten werden. Demnach verpflichtet sich die erwerbstätige Person kontinuierlich Geld für die Altersvorsorge des Partners zurückzulegen, damit diesem später keine Altersarmut droht.

Neben finanziellen lassen sich auch private Regelungen im Ehevertrag festlegen

Tatsächlich können auch private Regelungen in einem Ehevertrag festgehalten werden. Allerdings sollte hier berücksichtigt werden, dass sie sich in den wenigsten Fällen rechtlich durchsetzen lassen. So halten einige Paare den Kinderwunsch in einem Ehevertrag fest. Die Klauseln regeln, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Kind erwünscht ist. Darüber hinaus können die Namen potenzieller Kinder bereits im Ehevertrag vereinbart werden. In einigen Fällen werden sogar Erziehungsmethoden in den Vertrag integriert. Dasselbe trifft auch für Regelungen des Zusammenlebens zu. Hier vereinbaren Paare im Vorfeld gemeinsame Aktivitäten, die regelmäßig ausgeübt werden sollen. Wenige halten sogar fest, wie häufig der Geschlechtsakt vollzogen werden muss. Bestandteil vieler Eheverträge ist auch die sogenannte Fremdgehklausel. Hier wird vereinbart, dass die Untreue des Partners zum vollständigen Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich führt. Jedoch ist es nach deutschem Recht schwierig, eine solche Klausel an Unterhaltszahlungen und Vereinbarungen zur Gütertrennung zu binden.

Der Ehevertrag – Zusammenfassung und allgemeines Fazit

Ein Ehevertrag sollte nicht als Misstrauensvotum gegenüber einer zukünftigen Ehe betrachtet werden. Der Abschluss eines solchen Vertrages impliziert nur die fernliegende Möglichkeit einer Scheidung, sodass beide Ehepartner abgesichert sind und keine bösen Überraschungen erleben. Der Ehevertrag wird zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, an dem die Beziehung noch intakt ist und faire Einigungen erzielt werden können. In ihm können Vereinbarungen zu finanziellen Inhalten getroffen werden. Darunter fallen Altersvorsorge, erbrechtliche Angelegenheiten, Unterhaltszahlungen und Gütertrennung. Um zu verhindern, dass der Vertrag nachträglich wegen Sittenwidrigkeiten oder Verstoß gegen Treu und Glauben für unwirksam erklärt wird, sollte die Hilfe eines Familienanwalts in Anspruch genommen werden. Durch die Expertise der juristischen Fachkraft lässt sich ein Vertrag aufsetzen, der rechtlich wasserdicht ist und keinerlei Potenzial für Streitigkeiten im Scheidungsfall beinhaltet. Generell können auch private Regelungen in einem Ehevertrag vereinbart werden. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass solche Vereinbarungen zwar einen Leitfaden für die Ehe darstellen können, juristisch meistens aber nicht umsetzbar sind.

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Ein Ehevertrag kann vor, aber auch noch während der Ehe aufgesetzt werden. Des Weiteren können bei Einigkeit beider Parteien jederzeit gültige Änderungen vorgenommen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Lebensumstände eines oder beider Partner verändert haben. Grundsätzlich ist der Abschluss eines solchen Vertrags eine hervorragende Maßnahme, um die wichtigsten Angelegenheiten für den hoffentlich nicht eintretenden Scheidungsfalls zu regeln.

Über Christian 194 Artikel
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