Das BVG Obligatorium ist die erste Säule der Altersvorsorge in der Schweiz. Es besteht aus der Altersversicherung, die sicherstellen soll, dass die Versicherten ein minimales Einkommen haben, um die Grundkosten im Rentenalter zu decken.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finanziert sich durch Beiträge, die von der berufstätigen Bevölkerung bezahlt werden. Diese Solidarität ermöglicht es, die Renten der pensionierten Bevölkerung zu finanzieren. Die Hinterlassenenversicherung gewährt Hilfeleistungen im Todesfall eines Ehepartners oder Elternteils, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.
Wenn die AHV allein nicht ausreicht, werden ergänzende Leistungen angeboten.
Ursprung und Charakter der zweiten Säule
Die zweite Säule der Altersvorsorge besteht aus der beruflichen Vorsorge, die 1972 in die Verfassung aufgenommen wurde. Sie ergänzt die Alters- und Hinterlassenenversicherung und basiert auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Das BVG legt Mindestleistungen für das Alter, den Todesfall und die Invalidität fest.
Es gilt für alle Arbeitnehmer, die in der ersten Säule versichert sind und mindestens 22.050 Franken pro Jahr verdienen. Das BVG-Obligatorium beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses und deckt zunächst nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 25. Lebensjahr wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Die berufliche Vorsorge kann über das vom Gesetz geforderte Minimum hinausgehen und zusätzliche überobligatorische Leistungen bieten.
Weitere Informationen zur Altersvorsorge in der zweiten Säule finden Sie in diesem Artikel.
Altersvorsorge in der zweiten Säule
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Arbeitnehmer sparen ab dem 25. Lebensjahr für ihre Altersrente. Das während dieser Jahre angesparte Altersguthaben wird mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent in eine jährliche Altersrente umgewandelt. Das BVG definiert verschiedene Leistungen für das Rentenalter.
Die jährliche Altersrente entspricht 6,8 Prozent des angesparten Altersguthabens. Es gibt auch Renten für Kinder von Altersrentnern und die Möglichkeit der vorzeitigen, aufgeschobenen oder Teilpensionierung. Dabei gibt es bestimmte Vorschriften und Bestimmungen, die im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt sind. Mehr Informationen dazu finden Sie auf: swiss-serenity.ch/de
Dieses Bild zeigt den Prozess der Altersvorsorge in der zweiten Säule. Es verdeutlicht die Bedeutung des individuellen Sparens und verdeutlicht die Umwandlung des Altersguthabens in eine jährliche Altersrente. Das Bild ist ein visuelles Element zur Veranschaulichung des Textinhalts.
Finanzierung und Zusammensetzung der beruflichen Vorsorge
Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt durch BVG-Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Alter und dem Lohn der Versicherten. Die BVG-Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt.
Die berufliche Vorsorge kann entweder in Form einer Vollversicherung oder einer teilautonomen Pensionskasse erfolgen. Bei der Vollversicherung werden alle Risiken wie Alter, Tod und Invalidität abgedeckt. Hingegen teilt eine teilautonome Pensionskasse das Risiko auf und verwaltet die Altersguthaben selbst. Dabei kann sie jedoch die Risiken Tod und Invalidität möglicherweise an eine Lebensversicherung übertragen.
Die Wahl der Vorsorgeeinrichtung und des Vorsorgeplans liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, der die beste Lösung für seine Mitarbeiter finden sollte. Dabei spielen Faktoren wie Altersgutschriften, Koordinationsabzug und individuelle Bedürfnisse eine Rolle.